Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

02.09.2017

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 164,

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

Schlagworte

Professor, Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40185511