Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Text

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
    2. Ziffer 2
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
    4. Ziffer 4
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.