Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

02.09.2017

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
  2. Absatz 2Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.