Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
Text
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2)Absatz 2Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.