Absatz einsWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
- Ziffer einsdie Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über seinen Erwerb oder einer Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu beantragen oder
- Ziffer 2die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Ziffer eins, zu beantragen hat.