Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.12.2016

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Erneute Versteigerung

  1. Absatz eins,Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die
    1. Ziffer eins
      einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorweisen oder
    2. Ziffer 2
      dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorlegen.
  2. Absatz 2,Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundesländern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberaumung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, EO, soweit nicht Absatz 6, anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlich (Absatz eins, Ziffer eins,) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
  5. Absatz 5,Im Fall des Absatz 4, oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
  6. Absatz 6,Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Artikel 7, Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185470