Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2016

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ABSCHNITT römisch drei
Grundbuchseintragungen

Artikel 3

Zulässigkeit der Eintragung

  1. Absatz eins,Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder
    4. Ziffer 4
      die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder
    2. Ziffer 2
      ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Absatz 3,) gehört.
      Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.
  3. Absatz 3,Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185468