Tuberkulosegesetz
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016
§ 49
31.07.2016
Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nimmt oder genießt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.