Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

27.07.2016

Text

Anlage 2

Meldepflichtiger, Anschrift, Telefonnummer

MELDUNG EINER BEGASUNG MIT BEGASUNGSMITTELN, DIE GIFTE i.S.d. Paragraph 35, DES CHEMIKALIENGESETZES 1996 SIND

Diese Meldung hat zumindest drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung an die beim Ort der Begasung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Begasungssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, idgF, wird die Durchführung der nachstehend aufgeführten Begasung mit Begasungsmitteln, die Gifte i.S.d. Paragraph 35, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) sind, gemeldet.

Angaben zum Begasungsleiter:

Titel:

Zuname:

Vorname:

 

Beruf:

Geburtsdatum:

Adresse:

Postleitzahl:

Ort:

Tel. Nr. mit Vorwahl:

 

Straße:

Telefonische Erreichbarkeit während der Begasung:

Telefonnummern mit Vorwahl:

Beilagen: Nachweise für die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und ggf. Paragraph 4, der Begasungssicherheitsverordnung

 

Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung (vergleiche auch die Angaben zum Zeitplan der Begasung weiter unten):

Im Fall von Gefahr im Verzug (Paragraph 6, Absatz 3, der Begasungssicherheitsverordnung):

Begründung für eine Verkürzung der Frist gemäß Paragraph 6, Absatz eins :,

Ort der Begasung (Anschrift und Lageplan):

Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerkes, in dem die Begasung durchgeführt wird), ggf. inklusive Nachbarobjekte:

Beschreibung der zu begasenden Güter und deren Menge / Schadorganismus:

Art des einzusetzenden Begasungsmittels und geplante Einsatzmenge

Handelsbezeichnung, Wirkstoff:

Einsatzmenge:

Zulassungsnummer (gegebenenfalls), Details der Zulassung als Biozidprodukt bzw. Pflanzenschutzmittel, zugelassener Verwendungszweck:

 

Sonstige Angaben (zB Entsorgung allfälliger Rückstände, Nachsorgemaßnahmen, sonstige Beobachtungen):

Zeitplan der geplanten Begasung

Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung:

Tag:

Uhrzeit:

Beginn der Verwendung des Begasungsmittels:

 

 

Ende der Verwendung des Begasungsmittels:

 

 

Voraussichtlicher Zeitpunkt der Freigabe des Begasungsobjektes:

 

 

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Unterschrift des Meldepflichtigen

Anmerkung zum Meldungsformular für Begasungen mit Begasungsmitteln, die Gifte gem. Paragraph 35, ChemG 1996 sind

Die schriftliche Meldung vor Beginn der Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde umfasst:

  1. Ziffer eins
    den Namen, den Beruf und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern für die Erreichbarkeit während der Begasung
  2. Ziffer 2
    der Tag und die Uhrzeit des Beginns der Begasung
  3. Ziffer 3
    der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) der zu begasenden Güter und deren jeweilige Menge
  4. Ziffer 4
    das einzusetzende Begasungsmittel, gegebenenfalls die Zulassungsnummer sowie die vorgesehenen Mengen
  5. Ziffer 5
    einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Dichtheitsprüfung,
    2. Litera b
      Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
    3. Litera c
      Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
    4. Litera d
      Freigabe des Begasungsobjektes.

Der Meldung sind Kopien der Nachweise für die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und gegebenenfalls (nur für Begasungen mit Phosphorwasserstoff) Paragraph 4, der Begasungssicherheitsverordnung anzuschließen.

Die schriftliche Meldung einer Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss grundsätzlich drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung erfolgen.

Bei dokumentierten Anlassfällen, bei denen wegen des Schädlingsbefalls Gefahr im Verzug ist, darf die 72-Stundenfrist auch verkürzt werden. Im Begasungsprotokoll sind dann die besonderen Umstände der Gefahr im Verzug entsprechend zu dokumentieren.“