Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Verfahren

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
  2. Absatz 2,Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
  3. Absatz 3,Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (Paragraph 39, AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
  4. Absatz 4,Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.