Durchführung des Zollrechts
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016
§ 14a
22.07.2016
Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.