Absatz einsDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
- Ziffer einsbei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag0,36 Euro,
- Ziffer 2bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag0,36 Euro.