Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,
Text
Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DGZu Paragraph 99, Absatz 3, ZollR-DG
§ 27.Paragraph 27,
Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;
zur Nämlichkeitssicherung von Unionswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.