Absatz einsDie Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels römisch II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 Sitzung 23 in der geltenden Fassung mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZollR-DG):
- Ziffer einsKapitel römisch eins, soweit
- Litera aes sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
- Litera bder Antragsteller
- Litera ivor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder
- Sub-Litera, i, inach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,
oder- Litera cder Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
- Ziffer 2Kapitel römisch II und III;
- Ziffer 3Kapitel römisch IV, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
- Ziffer 4Kapitel VII;
- Ziffer 5Kapitel römisch XI, soweit es sich um Waren des Anhangs römisch II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Artikel 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Artikel 51, ZBefrVO handelt;
- Ziffer 6Kapitel römisch XII, römisch XIV und XV;
- Ziffer 7Kapitel römisch XVII, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang römisch III der ZBefrVO enthalten sind;
- Ziffer 8Kapitel römisch XIX, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
- Ziffer 9Kapitel römisch 22 .