Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,
Text
Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446Zu Artikel 88, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 14.Paragraph 14,
Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht. Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Artikel 88, Absatz eins und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.