Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 c

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Verwaltungsübertretungen des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

Paragraph 48 c,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 14, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, tätigt,
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 14, Litera b, oder c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
    3. Ziffer 3
      durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185228