Absatz eins,Wer
- Ziffer einsohne Konzession nach Paragraph 2, Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
- Ziffer 2einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 48 b, Absatz eins, Ziffer 10, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
- Ziffer 3an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
- Ziffer 4entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
- Ziffer 5eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,
- Ziffer 6als Emittent
- Litera aseine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
- Sub-Litera, a, agemäß Paragraph 82, Absatz eins, 7 bis 9 oder 11, Paragraph 83, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins, oder 3, Paragraph 87, Absatz 6, oder Paragraph 88, oder
- Sub-Litera, b, bgemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 2, oder 7 bis 9 oder Paragraph 86, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder - Litera bseine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, oder einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
Anmerkung, Ziffer 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
- Ziffer 7als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
- Ziffer 7 aals Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
- Ziffer 8als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
- Ziffer 9seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 93, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- Ziffer 10seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Ziffer 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.