Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- Ziffer 2Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
- Ziffer 3Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
- Ziffer 5Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- Ziffer 6Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
- Ziffer 7im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
- Ziffer 8im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach
- Litera aÜbertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
- Litera bÜbertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, sowie
- Litera cÜbertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
- Ziffer 9im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
- Ziffer 10Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
- Ziffer 11Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
- Ziffer 12Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins bis 4 a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- Ziffer 13erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;
- Ziffer 14Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;
- Ziffer 15Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
- Ziffer 16durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
- Ziffer 17für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
- Ziffer 18Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.