Absatz eins,Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
- Ziffer einsim Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
- Ziffer 2im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
- Ziffer 3im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
- Ziffer 4im Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 und Paragraph 22, Absatz eins, WGG;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2016,)
- Ziffer 6im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, NO;
- Ziffer 7im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
- Ziffer 8im Insolvenzverfahren;
- Ziffer 9im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2016,)