Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2016

Außerkrafttretensdatum

19.07.2016

Text

Paragraph 62 a,

  1. Absatz eins,Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
    2. Ziffer 2
      im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
    3. Ziffer 3
      im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
    4. Ziffer 4
      im Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 und Paragraph 22, Absatz eins, WGG;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2016,)
    1. Ziffer 6
      im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, NO;
    2. Ziffer 7
      im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
    3. Ziffer 8
      im Insolvenzverfahren;
    4. Ziffer 9
      im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2016,)
  2. Absatz 2,Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Paragraph 38, JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat über die Erfordernisse des Paragraph 62, hinaus zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. Absatz 4,Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
  5. Absatz 5,Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
  6. Absatz 6,In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.