Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Sonderbestimmung zu Paragraph 33

Paragraph 82 a,

Abweichend von Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß Paragraph 5, aufgenommen werden können.