Absatz eins,Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 17, entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
BG
Paragraph 51
01.09.2016
07.01.2021
SchUG
70/06 Schulunterricht
Unterrichtsarbeit, Werkstättenleiter, Vormittagsunterricht, Fortbildungsangebot, Lehrerinnenkonferenz
22.01.2021
10009600
NOR40185152