Kurztitel

Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Außerkrafttretensdatum

22.12.2025

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, setzen sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      den direkten Personalkosten,
    2. Ziffer 2
      den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
    3. Ziffer 3
      dem Gemeinkostenbeitrag,
    4. Ziffer 4
      den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, sowie im Zuge der Errichtung, Instandhaltung oder Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge,
    5. Ziffer 5
      den Kosten für den Sachaufwand für die Errichtung und laufende Instandhaltung von schwimmenden Fahrwasserzeichen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, sowie
    6. Ziffer 6
      den Kosten für die Abnutzung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge einer Beistellung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,
  2. Absatz 2,Die direkten Personalkosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10.

    Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.

  3. Absatz 3,Die Personalnebenkosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Absatz 2 und den Personalnebenkosten gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5,Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
      1. Litera a
        50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
      2. Litera b
        100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
    2. Ziffer 2
      für jede angefangene halbe Stunde:
      1. Litera a
        13,00 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
      2. Litera b
        22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.
  6. Absatz 6,Die Kosten für die Errichtung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten (Absatz 2, Ziffer 2,), Personalnebenkosten (Absatz 3,) und Gemeinkostenbeitrag (Absatz 4,) für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von drei Stunden innerhalb der Normaldienstzeit;
    2. Ziffer 2
      dem Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für sechs halbe Stunden gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, und
    3. Ziffer 3
      dem Sachaufwand für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen einschließlich Anker und Kette in Höhe von 1100 Euro.
  7. Absatz 7,Die Kosten für die laufende Instandhaltung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pro Kalenderjahr pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten (Absatz 2, Ziffer 2,), Personalnebenkosten (Absatz 3,) und Gemeinkostenbeitrag (Absatz 4,) für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von zwei Mal drei Stunden innerhalb der Normaldienstzeit;
    2. Ziffer 2
      dem Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei Mal sechs halbe Stunden gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, und
    3. Ziffer 3
      50 vH des Sachaufwandes für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen einschließlich Anker und Kette gemäß Absatz 6, Ziffer 3,

    Für schwimmende Fahrwasserzeichen, die unterjährig errichtet oder entfernt werden, ist diese Summe tageweise zu aliquotieren. Der Stichtag für die Aliquotierung ist nach dem Entstehen bzw. dem Wegfall der Notwendigkeit einer schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch schwimmende Fahrwasserzeichen zu berechnen, die tatsächliche Dauer des Vorhandenseins eines schwimmenden Fahrwasserzeichens über den Wegfall der Notwendigkeit hinaus ist nicht zu berücksichtigen.

  8. Absatz 8,Die Kosten für die Entfernung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten (Absatz 2, Ziffer 2,), Personalnebenkosten (Absatz 3,) und Gemeinkostenbeitrag (Absatz 4,) für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von drei Stunden innerhalb der Normaldienstzeit und
    2. Ziffer 2
      dem Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für sechs halbe Stunden gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera b,
  9. Absatz 9,Ist in den Fällen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, aus demselben Rechtstitel die Anbringung mehrerer schwimmender Fahrwasserzeichen erforderlich, sind ab dem zweiten schwimmenden Fahrwasserzeichen für dieses sowie jedes weitere schwimmende Fahrwasserzeichen die Kosten
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 6, jeweils um die Personalkosten, die Personalnebenkosten und den Gemeinkostenbeitrag für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von einer Stunde innerhalb der Normaldienstzeit, den Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei halbe Stunden sowie den Sachaufwand für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 7, jeweils um die Personalkosten, die Personalnebenkosten und den Gemeinkostenbeitrag für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von zwei Mal einer Stunde innerhalb der Normaldienstzeit, den Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei Mal zwei halbe Stunden sowie 50 vH des Sachaufwandes für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen und
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz 8, jeweils um die Personalkosten, die Personalnebenkosten und den Gemeinkostenbeitrag für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von einer Stunde innerhalb der Normaldienstzeit, den Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei halbe Stunden
    zu erhöhen.
  10. Absatz 10,Die Kosten für die Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien betragen pauschaliert je Kalendertag:
    1. Ziffer eins
      110 Euro je Lenzpumpe und
    2. Ziffer 2
      85 Euro je Stromaggregat.
  11. Absatz 11,Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Absatz eins, ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.
  12. Absatz 12,Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.
  13. Absatz 13,Wird bei Veranstaltungen die örtlich zuständige Schifffahrtsaufsicht nicht spätestens bis zu dem im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Zeitpunkt über eine Absage der Veranstaltung verständigt, setzen sich die Kosten für den Aufwand der Behörde aus einer Anfahrtspauschale für ein Dienstboot (Absatz 5, Ziffer eins, Litera b,), dem Sachaufwand für ein Dienstboot für eine angefangene halbe Stunde (Absatz 5, Ziffer 2, Litera b,) sowie den Personalkosten (Absatz 2, Ziffer 2,), Personalnebenkosten (Absatz 3,) und Gemeinkostenbeitrag (Absatz 4,) für zwei Schifffahrtsaufsichtsorgane für eine angefangene Stunde innerhalb der Normaldienstzeit zusammen. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen (zB Hochwasser, widrige Witterungsbedingungen) abgesagt werden muss.
  14. Absatz 14,Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 sind auf Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Jänner 2015 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherung erfolgt einmal jährlich durch Vergleich des Indexstandes des Monats Jänner mit dem Indexstand des Basismonats. Die Erhöhung der Kosten für den Sachaufwand wird jeweils rückwirkend zum 1. Jänner wirksam. Veränderungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Veränderung 5 %, wird die gesamte Veränderung berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20009596

Dokumentnummer

NOR40185107