(13)Absatz 13,Wird bei Veranstaltungen die örtlich zuständige Schifffahrtsaufsicht nicht spätestens bis zu dem im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Zeitpunkt über eine Absage der Veranstaltung verständigt, setzen sich die Kosten für den Aufwand der Behörde aus einer Anfahrtspauschale für ein Dienstboot (Abs. 5 Z 1 lit. b), dem Sachaufwand für ein Dienstboot für eine angefangene halbe Stunde (Abs. 5 Z 2 lit. b) sowie den Personalkosten (Abs. 2 Z 2), Personalnebenkosten (Abs. 3) und Gemeinkostenbeitrag (Abs. 4) für zwei Schifffahrtsaufsichtsorgane für eine angefangene Stunde innerhalb der Normaldienstzeit zusammen. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen (zB Hochwasser, widrige Witterungsbedingungen) abgesagt werden muss.Wird bei Veranstaltungen die örtlich zuständige Schifffahrtsaufsicht nicht spätestens bis zu dem im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Zeitpunkt über eine Absage der Veranstaltung verständigt, setzen sich die Kosten für den Aufwand der Behörde aus einer Anfahrtspauschale für ein Dienstboot (Absatz 5, Ziffer eins, Litera b,), dem Sachaufwand für ein Dienstboot für eine angefangene halbe Stunde (Absatz 5, Ziffer 2, Litera b,) sowie den Personalkosten (Absatz 2, Ziffer 2,), Personalnebenkosten (Absatz 3,) und Gemeinkostenbeitrag (Absatz 4,) für zwei Schifffahrtsaufsichtsorgane für eine angefangene Stunde innerhalb der Normaldienstzeit zusammen. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen (zB Hochwasser, widrige Witterungsbedingungen) abgesagt werden muss.