der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung durch Organe der Schifffahrtsaufsicht, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen oder im Zuge von Sondertransporten oder Veranstaltungen oder in Folge von Havarien auf Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes erforderlich ist,der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung durch Organe der Schifffahrtsaufsicht, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen oder im Zuge von Sondertransporten oder Veranstaltungen oder in Folge von Havarien auf Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes erforderlich ist,