Kurztitel

Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Außerkrafttretensdatum

22.12.2025

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für die Festlegung und Tragung der Kosten
    1. Ziffer eins
      der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau,
    2. Ziffer 2
      der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung durch Organe der Schifffahrtsaufsicht, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen oder im Zuge von Sondertransporten oder Veranstaltungen oder in Folge von Havarien auf Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch schwimmende Fahrwasserzeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
      1. Litera a
        wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen,
      2. Litera b
        wegen Arbeiten in der Wasserstraße oder an ihren Ufern oder
      3. Litera c
        wegen der Abhaltung von Veranstaltungen
      angebracht werden müssen, sowie
    4. Ziffer 4
      der Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20009596

Dokumentnummer

NOR40185106