Absatz eins,Die Information (Paragraph 14, Absatz 3, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.