Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.