Kurztitel

Störfallinformationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.07.2016

Abkürzung

StIV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (Paragraph 2,) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (Paragraph 3,) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Paragraph 4,) näher geregelt.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR40185095