Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
- Ziffer einsAusbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- Ziffer 2Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
- Ziffer 3Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.