Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
- Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
- Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.