Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Text

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
  2. Absatz 2Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
    3. Ziffer 3
      der Gesundheitsberatung,
    4. Ziffer 4
      der interprofessionellen Vernetzung,
    5. Ziffer 5
      dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
    6. Ziffer 6
      der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
    7. Ziffer 7
      der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
    8. Ziffer 8
      der ethischen Entscheidungsfindung,
    9. Ziffer 9
      der Förderung der Gesundheitskompetenz.