Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
- Ziffer einseine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder
- Ziffer 2eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
Wird die praktische Ausbildung gemäß Ziffer 2, absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A2 als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.