Kurztitel

EWR-Psychotherapieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Text

Paragraph 2,

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. Ziffer 2
    Diplom im Sinne der Paragraphen eins,, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
  3. Ziffer 3
    Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. Ziffer 4
    Nachweise gemäß Paragraph 3,,
  5. Ziffer 5
    Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
  6. Ziffer 6
    Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.