(3)Absatz 3,Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, und des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 30/2006, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und des Hochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:
Dem Antrag sind zumindest ein Identitätsnachweis, die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, eine Absichtserklärung gemäß § 3 Z 11 sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung beizufügen. Bei der Anforderung von zusätzlichen Unterlagen durch die zuständige Stelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Feststellung ausreichen.Dem Antrag sind zumindest ein Identitätsnachweis, die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, eine Absichtserklärung gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung beizufügen. Bei der Anforderung von zusätzlichen Unterlagen durch die zuständige Stelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Feststellung ausreichen.
Anträge sind schnellstmöglich, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.