Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15,

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Index

59/04 EU – EWR

Text

ANHANG XV

ABBAU DER ZÖLLE

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich der Nummern 2, 3 und 4 und unbeschadet der Nummer 5 dieses Anhangs bauen die Vertragsparteien ab dem Tag desInkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei ab.
  2. Ziffer 2
    Die in Anhang XV-A aufgeführten Erzeugnisse dürfen innerhalb der Grenzen der dort genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden. Für Einfuhren, die das Zollkontingent übersteigen, gilt der Meistbegünstigungszollsatz.
  3. Ziffer 3
    Die in Anhang XV-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen – ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls – einem Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU.
  4. Ziffer 4
    Der Abbau bestimmter Zölle durch die Republik Moldau nach Anhang XV-D erfolgt gemäß folgenden Modalitäten:
    1. Litera a
      die Zölle auf Waren der Stufe 5 des Stufenplans der Republik Moldau werden in sechs gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;
    2. Litera b
      die Zölle auf Waren der Stufe 3 des Stufenplans der Republik Moldau werden in vier gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;
    3. Litera c
      die Zölle auf Waren der Stufe 10-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in zehn gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
    4. Litera d
      die Zölle auf Waren der Stufe 5-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
    5. Litera e
      die Zölle auf Waren der Stufe 3-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in drei gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
    6. Litera f
      der Abbau der Zölle auf Erzeugnisse der Stufe 10-S (Erzeugnisse, für die fünf Jahre lang eine Stillhalteregelung gilt) beginnt am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
  5. Ziffer 5
    Die Einfuhr der in Anhang XV-C aufgeführten Ursprungswaren der Republik Moldau unterliegt dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 148 dieses Abkommens.

Anmerkung, Anlagen XV-A bis XV-D sind als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40184763