Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Vertrag – Multilateral
Anlage 14,
01.07.2016
59/04 EU – EWR
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/65/EG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Frist: nicht zutreffend. |
22.05.2025
20009582
NOR40184762