Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Text

3. Abschnitt
Vertrauensdiensteanbieter

Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ein qualifizierter VDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen (Artikel 24, Absatz eins, Litera a, eIDAS-VO). Vertreter von juristischen Personen haben darüber hinaus einen Nachweis über das Bestehen der Vertretungsbefugnis vorzulegen.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Ausstellung nicht in persönlicher Anwesenheit, können auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden (Artikel 24, Absatz eins, Litera d, eIDAS-VO). Dabei ist insbesondere auf eine erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises iSd Absatz eins,, die von einer vertrauenswürdigen Stelle durchgeführt wurde, zurückzugreifen.