Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
    1. Ziffer eins
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
    2. Ziffer 2
      bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
    3. Ziffer 3
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten;
    4. Ziffer 4
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;
    7. Ziffer 7
      bei den in Paragraph 4, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
  2. Absatz 2,Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 4, Ziffer eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, beginnt die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen
      • Strichaufzählung
        mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
      • Strichaufzählung
        mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.
  5. Absatz 4,Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40182391