Absatz eins,In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:
- Ziffer einsPersonen, die nach dem Wehrgesetz 2001a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in Litera b, genannten Personen,b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
- Ziffer 2Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
- Ziffer 3Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversichert sind;
- Ziffer 4Personen, die ihr Kind (Paragraph 107 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 107 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
- Ziffer 5die Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG, pensionsversichert waren.