Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend wird ermächtigt, Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkünfte zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß Paragraphen 8, 8 b, sowie 24a sowie jene Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO ist zu beachten.
  3. Absatz 3,Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß Absatz eins und 2 sowie Paragraph 36, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182300