Lehrbeauftragtengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
Paragraph 3
12.07.2016
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 einzureihen sind.