Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, durch das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, für die Fremdsprachenassistenz.