Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins, römisch eins a und römisch zwei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.