Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins, römisch eins a und römisch zwei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz eins, Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40182234