Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.9.2017 in Kraft)

  2. Absatz 3Sofern in Klassen der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Absatz eins, jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.