Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 56, Lehrer.

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz eins aFür den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
  3. Absatz 2Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach Paragraph 54, Absatz 2, einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.
  4. Absatz 3Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können in berufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182170