Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Bewegungserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.