Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bPK oder Amtssignaturen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
    2. Ziffer 2
      ein bPK eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
    3. Ziffer 3
      anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach Paragraph 8, DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
    4. Ziffer 4
      als Auftraggeber des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
    5. Ziffer 5
      eine Amtssignatur entgegen Paragraph 19, Absatz 2, verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
  2. Absatz 2Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, BGBl. römisch eins Nr. 7/2008; Artikel 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40182136