Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
- Ziffer einssich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
- Ziffer 2ein bPK eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
- Ziffer 3anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach Paragraph 8, DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
- Ziffer 4als Auftraggeber des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
- Ziffer 5eine Amtssignatur entgegen Paragraph 19, Absatz 2, verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.