Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Soweit dies in der Verordnung gemäß Paragraph 73, angeordnet ist,
    1. Ziffer eins
      sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
    2. Ziffer 2
      kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 73, vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, und der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.