Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Amtsverzicht, ein Notariatssubstitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, ist der Substitut verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach Paragraph 5, einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). Paragraphen 13, 17, Absatz eins, 32, Absatz 3 und 41 Absatz 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Bei Notarsubstituten kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Urlaubes oder einer Krankheit hat der zu substituirende Notar, in anderen Fällen die Notariatskammer einen geeigneten Substituten in Vorschlag zu bringen.
  3. Absatz 3,Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach Paragraph 6, Absatz 2,, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach Paragraph 6, Absatz 3, angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.
  4. Absatz 4,Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat, so gilt er für die Dauer der Ausübung der Substitution als Notariatskandidat und ist mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit in das Verzeichnis der Notariatskandidaten einzutragen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,;

EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Schlagworte

Beurkundungssignatur

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40182071