Absatz eins,Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Amtsverzicht, ein Notariatssubstitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, ist der Substitut verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach Paragraph 5, einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). Paragraphen 13, 17, Absatz eins, 32, Absatz 3 und 41 Absatz 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Bei Notarsubstituten kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.