Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 c,

  1. Absatz eins,Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB.
  2. Absatz 2,Soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, angeordnet ist,
    1. Ziffer eins
      sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
    2. Ziffer 2
      kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
  3. Absatz 2 a,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Unterschriften insbesondere unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen und Protokolle elektronisch geleistet werden.
  4. Absatz 3,Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG.
  5. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die qualifizierten elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  6. Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen,
    2. Ziffer 2
      Notarinnen und Notare,
    3. Ziffer 3
      Kredit- und Finanzinstitute (Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG),
    4. Ziffer 4
      Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsträger (Paragraphen 23 bis 25 ASVG, Paragraph 15, GSVG, Paragraph 13, BSVG, Paragraph 9, B-KUVG, Paragraph 4, NVG 1972),
    6. Ziffer 6
      Pensionsinstitute (Paragraph 479, ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (Paragraph eins, Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13, IESG) und die IEF-Service GmbH (Paragraph eins, IEFG),
    7. Ziffer 7
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG),
    8. Ziffer 8
      die Finanzprokuratur (Paragraph eins, ProkG) und
    9. Ziffer 9
      die Rechtsanwaltskammern
    zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
  7. Absatz 6,Ein Verstoß gegen Absatz 5, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

    Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.9.2012 außer Kraft getreten)

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,; Artikel 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Schlagworte

Grundbuchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40182032