Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
  2. Absatz 2,Für die Vermessungen in Gebieten gemäß Paragraph 32 a, ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.
  3. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40182001