Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
- Ziffer einsverstorben ist oder
- Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
- Ziffer 3das Studium abbricht oder
- Ziffer 4die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.