Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
- Ziffer einsStudienbeihilfen,
- Ziffer 2Versicherungskostenbeiträge,
- Ziffer 3Studienzuschüsse,
- Ziffer 4Beihilfen für Auslandsstudien und
- Ziffer 5Studienabschluss-Stipendien.