Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH

Studienförderungsmaßnahmen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
    1. Ziffer eins
      Studienbeihilfen,
    2. Ziffer 2
      Versicherungskostenbeiträge,
    3. Ziffer 3
      Studienzuschüsse,
    4. Ziffer 4
      Beihilfen für Auslandsstudien und
    5. Ziffer 5
      Studienabschluss-Stipendien.
  2. Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Fahrtkostenzuschüsse,
    2. Ziffer 2
      Mobilitätsstipendien,
    3. Ziffer 3
      Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
    4. Ziffer 4
      Reisekostenzuschüsse,
    5. Ziffer 5
      Sprachstipendien,
    6. Ziffer 6
      Leistungsstipendien,
    7. Ziffer 7
      Förderungsstipendien und
    8. Ziffer 8
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.
  3. Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
  4. Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.