Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
  2. Absatz 2,Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
  4. Absatz 4,Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181955